Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 03.09.2020 die Rechtswidrigkeit der Anwendungsbestimmung NG356 (Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Flufenacet.) bestätigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung von Risikominderungsmaßnahmen sind nicht erfüllt. Das Umweltbundesamt hat bereits nicht hinreichend spezifische Verwendungsbedingungen dargelegt und bewiesen. Der Mitgliedstaat muss insoweit darlegen und beweisen, dass die Situation im eigenen Mitgliedstaat anders ist als in anderen Mitgliedstaaten. Eine rein nationale Darlegung reicht nicht. Erforderlich ist ein Vergleich der eigenen Situation mit anderen Mitgliedstaaten. Das Umweltbundesamt kann sich nicht darauf berufen, dass die Situation in anderen Mitgliedstaaten nicht bekannt ist. Das Gericht hat ausdrücklich betont, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei den Zulassungsbehörden liegt.