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Berücksichtigung der Biodiversität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln - Anwendungsbestimmungen „Biodiv 1“ und „Biodiv 2“

Im November 2015 stellte das Umweltbundesamt (UBA) ein Konzept zum Schutz der biologischen Vielfalt vor. Hiernach sollen durch die Festlegung von Anwendungsvorbehalten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln unannehmbare Auswirkungen auf die biologische Vielfalt vermieden werden. Nach dem Vorschlag des UBA sollen alle Pflanzenschutzmittel reguliert werden, bei denen aufgrund ihrer breitbandigen Wirkung von einer besonders starken Beeinträchtigung der Nahrungsnetze ausgegangen werden muss. Das UBA hat zur Frage der rechtlichen Umsetzbarkeit ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.

In Umsetzung des Konzeptes versucht das UBA nun seit Herbst 2018 die Anwendbarkeit von Pflanzenschutzmitteln zum Schutze der Biodiversität einzuschränken. Es hat hierzu die Anwendungsbestimmungen „Biodiv 1“ und „Biodiv 2“ entworfen. Danach soll zum Schutze der biologischen Vielfalt das Pflanzenschutzmittel nur angewendet werden dürfen, wenn auf der Gesamtackerfläche (Acker baulich genutztes und brachliegendes Ackerland) des Betriebes ein ausreichender Anteil an Biodiversitätsflächen vorhanden ist. Der Anteil sei ausreichend, wenn der Summenwert der gewichteten Biodiversität in Hektar mindestens 10 % des Zahlenwerts der Gesamtackerfläche des Betriebs in Hektar beträgt. Nach der Anwendungsbestimmung „Biodiv 2“ ist vom Anwender zu dokumentieren, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der erforderliche Regelanteil an Biodiversitätsflächen vorhanden war. Durch die Anwendungsvorbehalte soll die Anwendung des Pflanzenschutzmittels also nur dann statthaft sein, wenn ökologische Ausgleichsflächen auf Betriebsebene vorhanden sind, die nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.

Die vorgeschlagenen Anwendungsbestimmungen sollen mit einer Übergangsregelung versehen werden. Sie sollen ab dem 01.01.2020 von den Anwendern eingehalten werden müssen.

Unserer Auffassung nach bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anwendungsbestimmungen „Biodiv 1“ und „Biodiv 2“. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Koof.